Zusätzlich zur online dargestellten Form ist die Satzung darüber hinaus hier auch als PDF Dokument abrufbar.

Achtung Verschmelzung:

Aufgrund der Verschmelzung der beiden Vereine ist die neue Satzung aktuell nur unter dem oben genannten Link gültig.

Satzung
Simplicissimus – Ehemalige & Freunde des GGG e.V.

§ 1 Name, Sitz, Zweck, Geschäftsjahr

  1. 1Der Verein führt den Namen „Simplicissimus – Ehemalige & Freunde des GGG“. 2Er ist im Vereinsregister des AG Hanau eingetragen.
  2. Der Sitz des Vereins ist Gelnhausen.
  3. 1Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
    „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung, Erziehung, Kunst und Kultur insbesondere am Grimmelshausen-Gymnasium Gelnhausen
    (GGG). 3Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    • die Unterstützung des GGG in aktuellen und nachhaltigen Projekten,
    • die Förderung von Kunst und Kultur am GGG,
    • die Förderung der Bereiche Musik und Literatur am GGG,
    • die Förderung der MINT-Fächer und wissenschaftlicher Bildung am GGG,
    • die Förderung sportlicher Leistungen am GGG,
    • die Förderung politischer Bildung am GGG,
    • die Bekämpfung des Drogenmissbrauchs,
    • die Vernetzung ehemaliger und aktueller Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer sowie sonstiger Personen, die dem GGG verbunden sind
    • sowie den Betrieb schulischer Einrichtungen am GGG wie einer Schülerfirma, einer Cafeteria, einer Mittagsbetreuung oder Ähnlichem.

      4Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  4. 1Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 2Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen für reine ehrenamtliche Mitglieder- oder Vorstandstätigkeiten aus Mitteln des Vereins. 3Jedoch kann der Verein Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einstellen und vergüten für Arbeiten, die durch den Betrieb schulischer Einrichtungen (vgl. §1 (3) Satz 3) entstehen, auch Vereins- und Vorstandsmitglieder. 4Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Mitgliedschaft

  1. 1Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand des Vereins zu richtender Aufnahmeantrag, in dem sich die Antragstellerin bzw. der Antragsteller zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. 2Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. 3Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzliche Vertreterin oder den gesetzlichen Vertreter zu stellen.
  2. 1Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung oder Ausschluss aus dem Verein. 2Ein Mitglied kann seinen Austritt zum Jahresende mit einer Frist von einem Monat in Schrift- oder Textform gegenüber dem Vorstand erklären. 3Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitgliedschuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. 4Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. 5Dem betroffenen Mitglied ist rechtliches Gehör zu gewähren. 6Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte gegenüber dem Verein.
  3. Mitglieder genießen Hilfe und Unterstützung in allen die Aufgaben und Ziele des Vereins berühren
    den Fragen, jedoch ohne Rechtsanspruch.
  4. 1Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Anerkennung der Satzung und zur Zahlung des Jahresbeitrags, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet. 2Mitglieder sind zur aktiven Mitarbeit angehalten. 3Mitglieder sind verpflichtet, den Vorstand bei Änderung ihrer Daten umgehend zu informieren, insbesondere Stamm-, Konto- und Adressdaten.
  5. Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 3 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 4 Vorstand

  1. 1Der geschäftsführende Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus
    • einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden,
    • drei stellvertretenden Vorsitzenden und
    • einer Schatzmeisterin oder einem Schatzmeister.

      2Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertreten. 3Das gilt auch für den Abschluss von Arbeits- und Dienstleistungsverträgen. 4Im Innenverhältnis gilt: Projekte des Vereins bis jeweils maximal 1.000,00 € können die Vorsitzende oder der Vorsitzende und die Schatzmeisterin oder der Schatzmeister gemeinsam beschließen. 5Bei Überschreitung dieses Betrags muss die Beschlussfassung durch den geschäftsführendenVorstand erfolgen.
  2. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und folgenden weiteren Mitgliedern:
    • Stellvertretende Schatzmeisterin oder stellvertretender Schatzmeister und
    • bis zu 6 Beisitzerinnen oder Beisitzer
  3. 1Die Mitglieder des Vorstands werden jeweils in der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. 2Der Vorstand bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. 3Vorstandsmitglied kann jedes Vereinsmitglied werden.
  4. 1Der geschäftsführende Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte des Vereins, insbesondere Finanz-, Vertrags- und Personalangelegenheiten. 2Die Schatzmeisterin oder der Schatzmeister verwaltet Einnahmen und Ausgaben, insbesondere Spenden. 3Die stellvertretende Schatzmeisterin oder der Stellvertretende Schatzmeister unterstützt bei diesen Aufgaben. 4Schatzmeisterin oder Schatzmeister sowie stellvertretende Schatzmeisterin oder stellvertretender Schatzmeister darf nicht sein, wer Lehrkraft am GGG ist. 5Beide haben insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die Namen der Spenderinnen und Spender, die Angehörige von Schülerinnen und Schülern sind, nicht dem Lehrkollegium und der Schulleitung des GGG bekannt werden.
  5. 1Der Vorstand ist außerdem für folgende Aufgaben des Vereins verantwortlich:
    • Vernetzung und Schulbindung Ehemaliger,
    • Vernetzung in die Schule und mit der Schulleitung,
    • Öffentlichkeits- und Pressearbeit,
    • Technik und IT,
    • Mitgliederverwaltung,
    • lokale und regionale Vernetzung,
    • Mitgliedergewinnung und Vernetzung in die Schülerschaft und
    • Organisation laufender Projekte

      2Für diese Aufgabenbereiche bildet der Vorstand Gremien und ernennt eine Bereichsleiterin oder einen Bereichsleiter, die oder der sich um die Organisation des Gremiums kümmert. 3Bereichsleiterin oder Bereichsleiter kann jedes Vorstandsmitglied werden. 4Alle Vereinsmitglieder können in den Gremien mitarbeiten.
  6. 1Der geschäftsführende Vorstand trifft sich mindestens vier Mal im Jahr, der gesamte Vorstand mindestens einmal im Jahr zu regelmäßigen Sitzungen. 2Die Gremien treffen sich mindestens einmal im Jahr.
  7. 1Alle Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende. 2Dies gilt auch bei Beschlüssen im Umlaufverfahren gem. §8. 3Über die Beschlüsse des Vorstandes wird ein Beschlussprotokoll gefertigt, das von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter und der Protokollantin oder dem Protokollanten zu unterschreiben ist.
  8. 1Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand ein neues Vorstandsmitglied aus dem Kreis der Vereinsmitglieder kooptieren, das mit der Ausführung des jeweiligen Amts bis zum Ende der regulären Amtszeit betraut wird. 2Dies kann auch ein anderes Vorstandsmitglied sein.

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. 1Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet jährlich statt. 2Sie wird vom Vorstand einberufen. 3Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
    • die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und des Jahresabschlusses,
    • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
    • die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
    • die Wahl von zwei Kassenprüferinnen oder Kassenprüfern,
    • den Ausschluss eines Mitglieds,
    • die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens,
    • die Entlastung des Vorstandes und
    • die Ernennung von Ehren(vorstands)mitgliedern.

      4Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss mindestens 10 Tage vor dem Termin in Textform erfolgen. 5Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  2. 1Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 10 % der Mitglieder in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe es verlangen. 2Wird dem Verlangen durch den Vorstand nicht entsprochen, so können diese Mitglieder selbst die Mitgliederversammlung einberufen; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  3. 1Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, es sei denn, ein stimmberechtigtes Mitglied beantragt eine geheime Abstimmung. 2Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. 3Änderungen des Zwecks des Vereins bedürfen aller in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen. 4Enthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen.
  4. 1Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden oder einem ihrer oder seiner Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter geleitet. 2Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Leiterin oder dem Leiter der Versammlung und der oder dem von der Mitgliederversammlung bestimmten Protokollantin oder Protokollanten zu unterzeichnen ist.

§ 6 Vereinsmittel

  1. Die Vereinsmittel werden durch die Mitgliedsbeiträge und Spenden aufgebracht.
  2. 1Jedes Mitglied zahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. 2Der Beitrag ist jährlich am 01.12. fällig.

§ 7 Kassenprüfung

  1. 1Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer. 2Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.
  2. 1Die Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer prüfen mindestens einmal im Geschäftsjahr die gesamte Buch- und Kassenführung des Vereins, einschließlich aller Einnahmen und Ausgaben, sowie die vorhandenen Belege und das Vermögen. 2Über das Ergebnis ihrer Prüfung erstatten diese der Mitgliederversammlung einen mündlichen und schriftlichen Bericht.

§ 8 Beschlussfassungen des Vorstands im Umlaufverfahren

  1. Abstimmungen im Umlaufverfahren (schriftliches Verfahren und elektronische Kommunikation) sind zulässig in Fällen der Dringlichkeit, wenn eine Beratung und Abstimmung des Vorstandes im Rahmen des üblichen Beratungsganges und der üblichen Fristen nach dieser Satzung nicht möglich ist und in Fällen höherer Gewalt, insbesondere bei Pandemien mit Kontaktbeschränkungen.
  2. Für Abstimmungen im Umlaufverfahren sind den Mitgliedern des Vorstandes der Beschlussvorschlag mit Beschlusstenor und der Begründung des Beschlusses schriftlich oder per E-Mail von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden zuzustellen.
  3. 1Bei Abstimmungen im Umlaufverfahren setzt die Vorsitzende oder der Vorsitzende eine angemessene Frist, innerhalb der die Abstimmung erfolgen muss. 2Verspätet oder gar nicht bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden eingehende Stimmen sind ungültig. 3Sie gelten, wie Stimmenthaltungen, als nicht abgegebene Stimmen.
  4. Alternativ kann die Vorsitzende oder der Vorsitzende eine Abstimmung im Umlaufverfahren mittels einer Telefonkonferenz oder einer Videoversammlung herbeiführen.
  5. 1Im Umlaufverfahren herbeigeführte Abstimmungen werden in einem Gesamtergebnis mit Darstellung des Abstimmungsverhaltens der einzelnen Mitglieder dokumentiert und den Mitgliedern des Vorstandes in einem Protokoll mitgeteilt. 2Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende oder ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter vollziehen den Beschluss und berichten dem Vorstand.

§ 9 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins bedarf des Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.
  2. Bei Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen dem Verwaltungskonto des Grimmelshausen-Gymnasiums Gelnhausen beim Main-Kinzig-Kreis zur Verfügung gestellt mit der Auflage, dieses ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden.

    Gelnhausen, 14.11.2025