Zusätzlich zur online dargestellten Form ist die Satzung darüber hinaus hier auch als PDF Dokument abrufbar.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Die Vereinigung der Ehemaligen, Freunde und Förderer des Grimmelshausen-Gymnasiums Gelnhausen (GGG) trägt den Vereinsnamen „GGG – Ehemalige & Freunde e.V.“ und hat ihren Sitz in Gelnhausen, In der Aue 3.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zwecke des Vereins sind:

  1. Die Förderung der Vernetzung aller ehemaligen und jetzigen Schüler und Lehrer sowie von Freunden und sonstigen Personen, die dem Grimmelshausen-Gymnasium Gelnhausen verbunden sind.
  2. Förderung der Kultur und des Sports.
  3. Förderung der Kunst und Kultur. Die Förderung der Kunst umfasst die Bereiche der Musik, der Literatur, der darstellenden und bildenden Kunst und schließt die Förderung von kulturellen Einrichtungen und von kulturellen Veranstaltungen mit ein.
  4. Die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.

§ 3 Mittelverwendung

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Die Tätigkeit in den Gremien des Vereins ist ehrenamtlich.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden. Der Aufnahmeantrag ist in Schrift- oder Textform an den Vorstand zu stellen, der allein über den Antrag entscheidet.

(2) Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch den gesetzlichen Vertreter zu stellen.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, durch Erklärung des Austritts oder durch den Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten oder einen in seiner Person liegenden Grund gegen die Interessen des Vereins verstößt. Ein solches Verhalten liegt insbesondere dann vor, wenn der vereinbarte Jahresbeitrag trotz einmaliger Mahnung nicht gezahlt wurde. Dies gilt auch dann, wenn eine Mahnung nicht zugesandt werden kann, weil die dem Verein zuletzt mitgeteilte Adresse des Mitglieds nicht mehr aktuell ist.

(4) Der Austritt kann zum Jahresende mit einer Kündigungsfrist von einem Monat in Schrift- oder Textform gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(5) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte gegenüber dem Verein.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Mitglieder genießen Hilfe und Unterstützung in allen die Aufgaben und Ziele des Vereins berührenden Fragen, jedoch ohne Rechtsanspruch.

(2) Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Anerkennung der Satzung und zur Zahlung des Jahresbeitrags, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet. Mitglieder sind zur aktiven Mitarbeit angehalten.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand,
  2. die Mitgliederversammlung.

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand wird alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Er besteht aus mindestens fünf volljährigen Mitgliedern:

  • 1. Vorsitzende/r,
  • 2. Vorsitzende/r,
  • Kassenwart/in,
  • Schriftführer/in,
  • Öffentlichkeitsbeauftragte/r,
  • sowie bis zu 6 Beisitzer.

Gewählt sind diejenigen Bewerber, die die einfache Stimmenmehrheit erhalten.

(3) Der Vorstand ist berechtigt, weitere Personen mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen.

(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, so kooptiert der Vorstand eine Person, die mit der Ausführung des jeweiligen Amts bis zur nächsten Mitgliederversammlung betraut wird. Dies kann auch ein anderes Vorstandsmitglied sein.

(5) Alle Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Über die Beschlüsse des Vorstandes wird ein Beschlussprotokoll gefertigt, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollanten zu unterschreiben ist.

(6) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer. Alle Vier sind je einzeln vertretungsberechtigt.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens 14 Tage vorher vom Vorstand in Schrift- oder Textform unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies die Interessen des Vereins erforderlich machen oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der Vereinsmitglieder in einem schriftlichen, begründeten Antrag vom Vorstand verlangt wird.

(2) Ergänzungsanträge zur Tagesordnung müssen spätestens 7 Tage vor dem Versammlungstermin in Schrift- oder Textform beim Vorstand eingegangen sein. Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, einberufen.

(3) Alle Wahlen finden in der Regel offen statt. Falls mindestens ein anwesendes Mitglied eine geheime Wahl wünscht, muss geheim gewählt werden. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(4) Satzungsänderungen bedürfen 3/4 der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmen.

(5) Änderungen des Zwecks des Vereins bedürfen aller in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmen.

(6) Über den Ablauf jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Dies ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen.

§ 9 Kassenprüfer

Es müssen jährlich zwei vom Vorstand unabhängige Kassenprüfer in der Mitgliederversammlung gewählt werden.

§ 10 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der in Schrift- oder Textform mit einer Frist von einem Monat unter Angabe des Auflösungsgrundes eingeladen wurde.

(2) Die Auflösung bedarf der Zustimmung von 3/4 der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmen.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Grimmelshausen-Gymnasium Gelnhausen, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Gelnhausen den 06.05.2018